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BGBl. Nr. 152/1950

kundgemacht 17.08.1950 RIS↗Parlament↗
152. Bundesgesetz. Maß- und Eichgesetz — MEG.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.).
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1950× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 18.11.1950 – 19.08.1994 · idF BGBl. Nr. 152/1950 · danach: BGBl. Nr. 636/1994 § 47↗RIS↗

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).
  2. Absatz 2,Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder
    1. Litera a
      die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder
    2. Litera b
      die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann.