Absatz eins,Die Beglaubigung wird durch das Beglaubigungszeichen und in der Regel durch einen Beglaubigungsschein zum Ausdruck gebracht.
BGBl. Nr. 152/1950
152. Bundesgesetz. Maß- und Eichgesetz — MEG.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60neu
Paragraph 60,
- Absatz 2,Das Beglaubigungszeichen wird durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt.