Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 186/1950

kundgemacht 14.10.1950 RIS↗
186. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Epidemiegesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. August 1950 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1950× zu EpiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 22.08.1947 – 04.04.2020 · idF BGBl. Nr. 186/1950 · danach: BGBl. I Nr. 23/2020 § 13↗RIS↗

Maßnahmen in Bezug auf Leichen.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Leichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest behafteten Personen sind mit tunlichster Beschleunigung in eine Leichenkammer zu überführen.
  2. Absatz 2,Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Milzbrand oder Rotz kann gleichfalls die Überführung der Leichen von mit einer dieser Krankheiten behafteten Personen in eine Leichenkammer angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Kann die Überführung in eine Leichenkammer nicht erfolgen, so ist die Leiche bis zur Beerdigung in der Weise abgesondert zu verwahren, daß unberufene Personen nicht Zutritt zur Leiche erhalten.
  4. Absatz 4,Die Überführung oder Absonderung der Leiche ist erforderlichenfalls zwangsweise vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Nähere Vorschriften über die Einsargung, Überführung und Bestattung solcher Leichen sowie über Einrichtung von Leichenkammern werden durch Verordnung erlassen.