Absatz eins,Leichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest behafteten Personen sind mit tunlichster Beschleunigung in eine Leichenkammer zu überführen.
BGBl. Nr. 186/1950
186. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Epidemiegesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. August 1950 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Maßnahmen in Bezug auf Leichen.
Paragraph 13,
- Absatz 2,Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Milzbrand oder Rotz kann gleichfalls die Überführung der Leichen von mit einer dieser Krankheiten behafteten Personen in eine Leichenkammer angeordnet werden.
- Absatz 3,Kann die Überführung in eine Leichenkammer nicht erfolgen, so ist die Leiche bis zur Beerdigung in der Weise abgesondert zu verwahren, daß unberufene Personen nicht Zutritt zur Leiche erhalten.
- Absatz 4,Die Überführung oder Absonderung der Leiche ist erforderlichenfalls zwangsweise vorzunehmen.
- Absatz 5,Nähere Vorschriften über die Einsargung, Überführung und Bestattung solcher Leichen sowie über Einrichtung von Leichenkammern werden durch Verordnung erlassen.