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BGBl. Nr. 186/1950

kundgemacht 14.10.1950 RIS↗
186. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Epidemiegesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. August 1950 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1950× zu EpiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 22.08.1947 – 24.07.2006 · idF BGBl. Nr. 186/1950 · danach: BGBl. I Nr. 114/2006 § 22↗RIS↗

Räumung von Wohnungen.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen ein Fall von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest aufgetreten ist, kann angeordnet und zwangsweise durchgeführt werden, wenn diese Maßnahme sich zum Schutze der von der Krankheit nicht ergriffenen Bewohner und zur wirksamen Bekämpfung der Weiterverbreitung der Krankheit überhaupt als unabweislich darstellt.
  2. Absatz 2,Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.