BGBl. Nr. 186/1950
186. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Epidemiegesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. August 1950 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Verkehrsbeschränkung für bestimmte Gegenstände.
Paragraph 23,
Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Milzbrand oder Rotz kann der Verkehr mit Gegenständen, die als Träger von Krankheitskeimen in Betracht kommen und aus einem von der Krankheit befallenen Gebiete stammen, untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,)