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BGBl. Nr. 186/1950

kundgemacht 14.10.1950 RIS↗
186. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Epidemiegesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. August 1950 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1950× zu EpiG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 22.08.1947 – 31.07.2002 · idF BGBl. Nr. 186/1950 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 43↗RIS↗

römisch fünf. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen.

Behördliche Kompetenzen.

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.
  2. Absatz 2,Demnach obliegen in erster Linie die Einleitung und Durchführung der im Paragraph 5, Absatz eins, bezeichneten Erhebungen und der in den Paragraphen 7 bis 14 und 18 bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung sowie auch die örtliche Mitwirkung bei allen anderen im Sinne dieses Gesetzes zu treffenden Vorkehrungen den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise.
  3. Absatz 3,Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im Paragraph 5, Absatz eins, bezeichneten Erhebungen und die in den Paragraphen 7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,)
  4. Absatz 4,Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den Gemeinden oder im Sinne des Absatz 3, von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der zur Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitätsangelegenheiten berufenen Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung. (Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, Paragraph 8, Absatz 5, Eingang und Litera a,)