Absatz eins,Den Agrarbehörden steht auch außerhalb eines Verfahrens nach Paragraph 34, die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
BGBl. Nr. 103/1951
103. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 35neu
c) Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens.
Paragraph 35,
- Absatz 2,Die Agrarbehörden entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des Paragraph 14, nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.
- Absatz 3,(Gegenstandslos, Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, Paragraph 7,)