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BGBl. Nr. 60/1952

kundgemacht 30.04.1952 RIS↗
60. Bundesgesetz: Amtshaftungsgesetz-Novelle 1952.
Bundesgesetz vom 21. März 1952, womit das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, abgeändert wird (Amtshaftungsgesetz-Novelle 1952).
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1952× zu AHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshaftungsgesetz (AHG) 1 § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.05.1952 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 60/1952 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Artikel 131 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht, wenn der Bescheid in einer Angelegenheit erlassen wurde, die nach Artikel 133 des Bundes-Verfassungsgesetzes von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Die im Artikel 89 Absatz 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes festgelegten Verpflichtungen der Gerichte bleiben unberührt.