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BGBl. Nr. 133/1953

kundgemacht 31.08.1953 RIS↗
133. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz 1953.
Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).
Kundmachung BGBl. Nr. 133/1953× zu VersStG 1953×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.09.1953 – 30.07.1992 · idF BGBl. Nr. 133/1953 · danach: BGBl. Nr. 449/1992 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, Steuerberechnung.

  1. Absatz eins,Die Steuer wird für die einzelne Versicherung berechnet, und zwar
    1. Ziffer eins
      regelmäßig: vom Versicherungsentgelt,
    2. Ziffer 2
      bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden: von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr.
  2. Absatz 2,Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen.
  3. Absatz 3,Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.
  5. Absatz 5,Die Art der Umrechnung ausländischer Werte bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.