BGBl. Nr. 85/1953
85. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 12. Mai 1953, womit das Verfassungsgerichtshofgesetz wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22,
Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel und durch die “Wiener Zeitung” vorher kundzumachen.