BGBl. Nr. 85/1953
85. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 12. Mai 1953, womit das Verfassungsgerichtshofgesetz wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Paragraph 33,
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Artikel 144, des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.