BGBl. Nr. 85/1953
85. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 12. Mai 1953, womit das Verfassungsgerichtshofgesetz wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Paragraph 34,
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Artikel 137, 143 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.