Absatz eins,Soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
BGBl. Nr. 85/1953
85. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 12. Mai 1953, womit das Verfassungsgerichtshofgesetz wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Paragraph 35,
- Absatz 2,Insbesondere finden die Bestimmungen dieser Gesetze auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nicht eingerechnet.