Absatz eins,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach Paragraph 53, wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
BGBl. Nr. 85/1953
85. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 12. Mai 1953, womit das Verfassungsgerichtshofgesetz wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56neu
Paragraph 56,
- Absatz 2,Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, daß es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
- Absatz 3,Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Verfassungsgerichtshofe vorliegt.
- Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof faßt seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.