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BGBl. Nr. 85/1953

kundgemacht 04.07.1953 RIS↗
85. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 12. Mai 1953, womit das Verfassungsgerichtshofgesetz wiederverlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1953× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) neu § 0↗RIS↗
§ 68neu
in Kraft 05.07.1953 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 85/1953 · danach: BGBl. I Nr. 4/2008 § 68↗RIS↗

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Wahlanfechtung muß binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Sie muß mit allen von ihr berufenen, in Urschrift oder Abschrift anzuschließenden Behelfen belegt sein.
  2. Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung der nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchsten Wahlbehörde mit dem Auftrag zu übermitteln, die Wahlakten binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Dieser Wahlbehörde steht es frei, eine Gegenschrift spätestens bei Vorlage der Wahlakten zu erstatten.