Absatz eins,Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshofe sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im Paragraph 68, Absatz 2, bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.
BGBl. Nr. 85/1953
85. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 12. Mai 1953, womit das Verfassungsgerichtshofgesetz wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Paragraph 69,
- Absatz 2,Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, daß eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, ist auch diese Person zu laden.