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BGBl. Nr. 198/1954

kundgemacht 27.08.1954 RIS↗
198. Verordnung: Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. Juni 1954, betreffend die Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren.
Kundmachung BGBl. Nr. 198/1954× zu Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grubenwehrehrenzeichen – Ausstattung und Verleihungsverfahren neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 28.08.1954 · idF BGBl. Nr. 198/1954 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.
  2. Absatz 2,Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.