Absatz eins,Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.
BGBl. Nr. 198/1954
198. Verordnung: Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. Juni 1954, betreffend die Ausstattung des Grubenwehrehrenzeichens und das Verleihungsverfahren.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.