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BGBl. Nr. 115/1955

kundgemacht 23.06.1955 RIS↗
115. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1955, betreffend 4 % Bundesschuldverschreibungen 1955 (1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1955× zu 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 24.06.1955 · idF BGBl. Nr. 115/1955 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.
  2. Absatz 2,Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen erteilten Antrag auf Zurechnung samt den Schuldverschreibungen erhalten hat.