Absatz eins,Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (Paragraph 10, Absatz eins,) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (Paragraph 10, Absatz 2,) zu vergüten.
BGBl. Nr. 115/1955
115. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1955, betreffend 4 % Bundesschuldverschreibungen 1955 (1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (Paragraph 10, Absatz eins,) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (Paragraph 4, Litera e,) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.