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BGBl. Nr. 115/1955

kundgemacht 23.06.1955 RIS↗
115. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1955, betreffend 4 % Bundesschuldverschreibungen 1955 (1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1955× zu 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 24.06.1955 · idF BGBl. Nr. 115/1955 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (Paragraph 10, Absatz eins,) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (Paragraph 10, Absatz 2,) zu vergüten.
  2. Absatz 2,Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (Paragraph 10, Absatz eins,) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (Paragraph 4, Litera e,) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.