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BGBl. Nr. 148/1955

kundgemacht 29.07.1955 RIS↗
148. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz 1955 — BewG. 1955.
Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 — BewG. 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1955× zu BewG 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) neu § 0↗RIS↗
§ 83neu
in Kraft ab 01.01.1955 · idF BGBl. Nr. 148/1955 § 83↗RIS↗

Paragraph 83, Sonderbestimmungen über die Zurechnung von Rückstellungs- und Rückgabevermögen.

  1. Absatz eins,Werden Vermögen, die während der deutschen Besetzung Österreichs den Eigentümern (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind, nach dem 31. Dezember 1954 im Sinne der Rückstellungsgesetze rückgestellt, so sind sie ab 1. Jänner 1955 demjenigen zuzurechnen, dem sie rückgestellt wurden. Das gleiche gilt für Vermögen, auf die die Bestimmungen der Rückgabegesetze Anwendung finden.
  2. Absatz 2,In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1955 und der Rückstellung (Rückgabe) rechtskräftig gewordene Feststellungs- und Veranlagungsbescheide sind entsprechend zu berichtigen.