Absatz eins,Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für die in den Paragraphen 2 und 3 bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt wird.
BGBl. Nr. 149/1955
149. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz 1955.
Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Unmittelbare Benutzung des Steuergegenstandes als Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
- Absatz 2,Dient der Steuergegenstand auch anderen Zwecken und wird für die steuerbegünstigten Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes benutzt, so ist nur dieser Teil befreit.
- Absatz 3,Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes sowohl steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
- Absatz 4,Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen in Strafvollzugsanstalten, Arbeitshäusern, Erziehungsanstalten, Blinden- und Krüppelheimen und anderen derartigen Anstalten, die unter Paragraph 2, fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten usw. zur Erfüllung des Anstaltszweckes (zum Beispiel aus Gründen der Besserung, der Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich ist.
- Absatz 5,Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tatsächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke in Aussicht genommen oder wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt.