daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
BGBl. Nr. 189/1955
189. Bundesgesetz: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 217neu
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Paragraph 217,
Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
- Ziffer eins
- Ziffer 2daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.