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BGBl. Nr. 189/1955

kundgemacht 30.09.1955 RIS↗Parlament↗
189. Bundesgesetz: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.).
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) neu § 0↗RIS↗
§ 217neu
in Kraft 01.01.1956 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 217↗RIS↗

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 217,

Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

  1. Ziffer eins
    daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
  2. Ziffer 2
    daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.