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BGBl. Nr. 189/1955

kundgemacht 30.09.1955 RIS↗Parlament↗
189. Bundesgesetz: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.).
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) neu § 0↗RIS↗
§ 348neu
in Kraft 01.01.1956 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · danach: BGBl. I Nr. 84/2009 § 348↗RIS↗

Bestimmung des Inhaltes eines Gesamtvertrages durch die Bundesschiedskommission.

Paragraph 348,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung – fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist.
  2. Absatz 2,Wenn ein Antrag gemäß Absatz eins, fristgerecht gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf der Geltungsdauer des gemäß Absatz eins, festgesetzten Gesamtvertrages erlöschen die von seinem Geltungsbereich erfaßten Einzelverträge.