Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 1956 anhängig sind. Ist in einem so anhängigen Verfahren ein anderer Versicherungsträger oder eine andere Behörde zur weiteren Durchführung des Verfahrens zuständig, so ist die Sache an diesen (diese) abzugeben.
BGBl. Nr. 189/1955
189. Bundesgesetz: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 535neu
4. UNTERABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen zum Siebenten Teil (Verfahren) und zum Achten Teil (Aufbau der Verwaltung).
Anwendung der Verfahrensbestimmungen.
Paragraph 535,
- Absatz 2,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Schiedsgerichten der Sozialversicherung anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des 3. und 4. Unterabschnittes des Abschnittes römisch zwei des Siebenten Teiles dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die folgenden Abweichungen fortzusetzen:
- Litera adie beim Schiedsgericht der Sozialversicherung gegen einen Feststellungsbescheid des Versicherungsträgers erhobene Berufung gilt vom Zeitpunkt ihrer Einbringung als Klage im Sinne des Paragraph 383, Absatz 2, Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Wirkungen des Paragraph 384, ein;
- Litera bdie Bestimmung des ersten Satzes des Paragraph 383, Absatz 2, ist nicht anzuwenden;
- Litera cein vor einem Schiedsgericht der Sozialversicherung anhängiges Verfahren, in dem Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, ist nur fortzusetzen, wenn eine der beiden Parteien innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Fortsetzung dieses Verfahrens stellt.
- Absatz 3,Sofern durch dieses Bundesgesetz Ansprüche auf Leistungen für Versicherungsfälle vor seinem Wirksamkeitsbeginn eingeräumt werden, steht die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen.
- Absatz 4,Die am 31. Dezember 1955 im Amte befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte scheiden mit 31. Dezember 1956 aus ihrem Amt aus.