Absatz eins,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1955 im Amte befindlichen Verwaltungskörper endet am 31. Dezember 1958. Paragraph 425, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
BGBl. Nr. 189/1955
189. Bundesgesetz: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz — ASVG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 536neu
Amtsdauer der Verwaltungskörper.
Paragraph 536,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 427, Absatz 2,, wonach die Mitglieder der Landesstellenausschüsse und die Versicherungsvertreter in den Rentenausschüssen gleichzeitig der Hauptversammlung anzugehören haben, treten mit 1. Jänner 1959 in Kraft.
- Absatz 3,Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einem Versicherungsträger (Verband) eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Verwaltungskörper eintritt, sind diese Verwaltungskörper in der Weise zu ergänzen, daß die erforderlichen Versicherungsvertreter von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber aus der Mitte der Hauptversammlung neu bestellt werden. Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter mit 31. Dezember 1958.
- Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, werden beim Hauptverband die am 31. Dezember 1955
- Litera adem Vorstand angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder der Hauptversammlung,
- Litera bdem vom Vorstand gemäß Paragraph 31, Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953 eingesetzten Präsidialausschuß angehörenden Versicherungsvertreter Mitglieder des Vorstandes.