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BGBl. Nr. 282/1955

kundgemacht 30.12.1955 RIS↗Parlament↗
282. Bundesgesetz: Änderung des zivilgerichtlichen Verfahrens.
Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955 über Änderungen des zivilgerichtlichen Verfahrens.
Kundmachung BGBl. Nr. 282/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2 § 0↗RIS↗
§ 155neu
in Kraft ab 01.03.1956 · idF BGBl. Nr. 282/1955 § 155↗RIS↗

Fünfter Titel.
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.

Tod einer Partei.

Paragraph 155,

  1. Absatz eins,Durch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Processvollmacht ausgestattete Person vertreten war.
  2. Absatz 2,Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, oder wenn der Gegner früher die Bestellung eines Curators beantragt (Paragraph 811, a. b. G. B.), um wider diesen das Verfahren fortzusetzen, bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Curator.
  3. Absatz 3,Um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei zu bewirken, kann der Gegner bei dem Gerichte, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Todes der verstorbenen Partei anhängig war, auch die Ladung dieser Rechtsnachfolger beantragen. Zufolge eines solchen Antrages sind dieselben zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache oder zur Fortführung dieser Verhandlung zu laden.
  4. Absatz 4,Diese Ladung ist nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.