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BGBl. Nr. 39/1955

kundgemacht 11.03.1955 RIS↗Parlament↗
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 47↗RIS↗

Paragraph 47,

Ist die Vormerkung deshalb gelöscht worden, weil dem Kläger das vorgemerkte Recht endgültig aberkannt oder die Vormerkung nicht für gerechtfertigt erklärt worden ist oder weil der, der sie erwirkt hat, unbedingt darauf verzichtet hat, so ist jede in der Folge auf Grund der nämlichen Urkunde abermals angesuchte Vormerkung desselben Rechtes entweder von Amts wegen abzuweisen oder, wenn dies unterblieben und abermals eine Vormerkung vorgenommen worden ist, diese Vormerkung wieder zu löschen, sobald der Gegner anzeigt, daß sie schon einmal gelöscht worden ist.