Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
BGBl. Nr. 39/1955
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
ZWEITES HAUPTSTÜCK.
Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT.
Von den Eintragungen im allgemeinen.
1. Arten der Eintragung.
Paragraph 8,
Die grundbücherlichen Eintragungen sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
- Ziffer 3bloße Anmerkungen.