BGBl. Nr. 49/1955
49. Bundesgesetz: Wechselgesetz 1955.
Bundesgesetz vom 16. Feber 1955, betreffend das Wechselrecht (Wechselgesetz 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 558neu
Paragraph 558, Die Vorschriften des Paragraph 557, gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Artikel 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkurses (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlegung einer der im Artikel 44, Absatz 6, des Wechselgesetzes angeführten Bekanntmachungen.