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BGBl. Nr. 54/1956

kundgemacht 19.03.1956 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Gehaltsgesetz 1956.
Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956).
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 47 § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.02.1956 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 54/1956 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 20↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei

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Dienstverrichtungen im Dienstort

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Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
    2. Ziffer 2
      die Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
  3. Absatz 3,Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Beamten, auf die die Bestimmung des Absatz 3, Anwendung findet, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.