Absatz eins,Verläßt ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
- Litera ader ledige Offizier (Beamte) die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei;
- Litera bder verheiratete Offizier (Beamte) die Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei,
in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.