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BGBl. Nr. 54/1956

kundgemacht 19.03.1956 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Gehaltsgesetz 1956.
Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956).
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 47 § 0↗RIS↗
§ 72neu
in Kraft 01.02.1956 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 54/1956 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 72↗RIS↗

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Verläßt ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
    1. Litera a
      der ledige Offizier (Beamte) die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei;
    2. Litera b
      der verheiratete Offizier (Beamte) die Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei,
    in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 gebührt kein Kilometergeld.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.