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BGBl. Nr. 54/1956

kundgemacht 19.03.1956 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Gehaltsgesetz 1956.
Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956).
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) neu § 0↗RIS↗
§ 67neu
in Kraft 01.02.1956 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 54/1956 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 67↗RIS↗

Dienstzulagen

Paragraph 67, Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.