Absatz eins,Über die besondere Verlosung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes entfallenden Stücknummern festzuhalten sind.
BGBl. Nr. 112/1957
112. Verordnung: Wertpapier-Verlosungsverordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. Mai 1957, betreffend die besondere Verlosung gemäß § 25 des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Wertpapier-Verlosungsverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.