BGBl. Nr. 117/1957
117. Verordnung: Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Mai 1957, womit die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung bestimmt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Träger der Krankenversicherung haben die Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung erforderlich sind, vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, wenn sie nicht der Träger der Pensionsversicherung vorher abverlangt.