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BGBl. Nr. 152/1957

kundgemacht 11.07.1957 RIS↗
152. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 4. Juni 1957 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1957× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) neu § 0↗RIS↗
§ 107neu
in Kraft 12.07.1957 – 31.05.1984 · idF BGBl. Nr. 152/1957 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984 § 107↗RIS↗

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Beschädigte, die von den Landesinvalidenämtern nach den bisherigen Bestimmungen für die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung zur Krankenversicherung angemeldet wurden, gelten als nach den Bestimmungen des Paragraph 22, krankenversichert; nach den bisherigen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen freiwillig Versicherte gelten als nach den Bestimmungen des Paragraph 69, freiwillig versichert, wenn die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nach diesem Bundesgesetz auf sie zutreffen. Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen als Pflichtversicherte zur Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gemeldet waren, gelten insolange als gemäß Paragraph 68, versichert, als nicht das Landesinvalidenamt der zuständigen Gebietskrankenkasse den Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherung anzeigt.
  2. Absatz 2,In der Krankenversicherung von Beschädigten während der beruflichen Ausbildung und in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sind die Leistungen aus Versicherungsfällen, die vor dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuleisten.