Absatz eins,Das zuständige Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) hat über den im Paragraph 26, bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.
BGBl. Nr. 152/1957
152. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 4. Juni 1957 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
- Absatz 2,Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach Paragraph 31, zu tragen gehabt hätte.