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BGBl. Nr. 152/1957

kundgemacht 11.07.1957 RIS↗
152. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 4. Juni 1957 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1957× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 12.07.1957 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 152/1957 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 27↗RIS↗

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das zuständige Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) hat über den im Paragraph 26, bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.
  2. Absatz 2,Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach Paragraph 31, zu tragen gehabt hätte.