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BGBl. Nr. 152/1957

kundgemacht 11.07.1957 RIS↗
152. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 4. Juni 1957 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1957× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) neu § 0↗RIS↗
§ 88neu
in Kraft 12.07.1957 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 152/1957 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001 § 88↗RIS↗

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Die zum Nachweise des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Kriegsgefangenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.