BGBl. Nr. 152/1957
152. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 4. Juni 1957 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 95neu
ABSCHNITT römisch acht.
Sonstige Bestimmungen.
Paragraph 95,
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) einzubringen.