Absatz eins,Der Buchhaltungsdienst bei den Landesinvalidenämtern wird von ihren Buchhaltungen besorgt.
BGBl. Nr. 152/1957
152. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 4. Juni 1957 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 97neu
ABSCHNITT römisch neun.
Buchhaltungsdienst.
Paragraph 97,
- Absatz 2,Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1926,, die Buchhaltungsdienstverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931,, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV.), Anwendung.