Absatz 2,Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Artikel 15, Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
BGBl. Nr. 1/1957
1. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz — KAG.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz — KAG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65neu
Paragraph 65, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
- Absatz 3,In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.