Absatz eins,Wenn die in Paragraph 106, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 107neu
Paragraph 107, Bescheid über die Beförderungsbewilligung.
- Absatz 2,Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen:
- Litera adie Art des Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102,),
- Litera bnach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,
- Litera cunter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
- Litera dBedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.