Absatz eins,Luftbeförderungsunternehmer haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.
BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115neu
Paragraph 115, Beförderung von Postsendungen.
- Absatz 2,Für diese Sendungen haften die Luftbeförderungsunternehmer der Post gegenüber im selben Umfang, wie die Post nach den geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu haften hat.