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BGBl. Nr. 253/1957

kundgemacht 12.12.1957 RIS↗Parlament↗
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 253/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) neu § 0↗RIS↗
§ 133neu
in Kraft 01.01.1958 – 31.08.2003 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 133↗RIS↗

Paragraph 133, Abwerfen von Sachen.

  1. Absatz eins,Das Abwerfen von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge ist verboten, es sei denn, daß es im Zuge eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem in Absatz eins, ausgesprochenen Verbot auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist.