in dem betreffenden Staate die Vorschriften über die Zulassung eines Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,
BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18, Bescheidmäßige Anerkennung ausländischer
Zulassungen.
Ausländische Zulassungen von Zivilluftfahrzeugen sind auf Antrag vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen (Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,), wenn
- Litera a
- Litera bder Zulassungswerber eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachweist,
- Litera cösterreichische Luftfahrzeuge (Paragraph 15,) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen zugelassen werden wie inländische Luftfahrzeuge.