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BGBl. Nr. 253/1957

kundgemacht 12.12.1957 RIS↗Parlament↗
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 253/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.01.1958 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · danach: BGBl. I Nr. 102/1997 § 20↗RIS↗

Paragraph 20, Zwischenbewilligung für Zivilluftfahrzeuge.

  1. Absatz eins,Nicht zugelassene Zivilluftfahrzeuge und Zivilluftfahrzeuge, deren ausländische Zulassung nicht gemäß Paragraph 12, Litera b und c anerkannt ist, dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (Paragraph 7,) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen.