BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54neu
Paragraph 54, Militärluftfahrer.
Militärluftfahrer ist, wer ein Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.