Absatz eins,Eine Bewilligung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.
BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79neu
Paragraph 79, Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen
Bodeneinrichtungen.
- Absatz 2,Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.