BGBl. Nr. 294/1957
294. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (3. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 528aneu
Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt.
Paragraph 528 a,
Werden Renten aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird.