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BGBl. Nr. 60/1957

kundgemacht 07.03.1957 RIS↗
60. Bundesgesetz: Eisenbahngesetz 1957.
Bundesgesetz vom 13. Feber 1957 über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957).
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1957× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 08.03.1957 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 60/1957 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 27↗RIS↗

Paragraph 27, Das Eisenbahnunternehmen hat über seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führen, daß die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen; es hat insbesondere auch die für die Eisenbahnstatistik nötigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu liefern und den sich ausweisenden Aufsichtsorganen alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.