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BGBl. Nr. 60/1957

kundgemacht 07.03.1957 RIS↗
60. Bundesgesetz: Eisenbahngesetz 1957.
Bundesgesetz vom 13. Feber 1957 über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957).
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1957× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 08.03.1957 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 60/1957 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 32↗RIS↗

Baugenehmigung.

Paragraph 32, (1) Für den Bau von neuen und für Veränderungen bestehender Eisenbahnanlagen ist ein Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt, welche Unterlagen aus technischen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach den Erfordernissen des Falles vorzulegen sind.

  1. Absatz 2,Der Bauentwurf ist der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann eine geringere Anzahl von Ausfertigungen, insbesondere für einzelne Unterlagen, festlegen.